Nach der EU-Whistleblowing-Richtlinie (RL 2019/1937/EU vom 23.10.2019), in Österreich mit dem HinweisgeberschutzG (HSchG Link) umgesetzt, müssen Unternehmen mit 50 oder mehr ArbeitnehmerInnen ab 17.12.2023 einen internen Meldekanal einrichten. Eine Sanktion bei Nichteinrichtung sieht das HSchG nicht vor. Dennoch ist ein interner Meldekanal zu empfehlen: Besteht ein interner Meldekanal, können HinweisgeberInnen Informationen zu Rechtsverstößen dem Unternehmen geben, ohne dass Behörden oder gar die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen. Unternehmen haben sodann die Chance, nach Prüfung des Hinweises auf allfällige Unregelmäßigkeiten zu reagieren und Rechtsverletzungen uU (rechtzeitig) zu sanieren.
Gibt es keinen internen Meldekanal, hat der/die HinweisgeberIn gar keine Möglichkeit, unter dem Schutz des HSchG Hinweise unternehmensintern abzugeben – sodass er/sie sich an einen externen Meldekanal und/oder die Öffentlichkeit wenden wird. Das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist als externe Stelle für die Entgegennahme und Behandlung von allen Hinweisen zuständig. Bei strafrechtlich relevanten Verstößen muss das BAK von Amts wegen als Strafverfolgungsbehörde ermitteln.